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Feststellungsklage Verwaltungsrecht

Autor: Dr. Franz Sußner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Die Feststellungsklage im Verwaltungsrecht ähnelt derjenigen im Zivilrecht. Die Verwaltungsgerichtsordnung nimmt in erheblichen Bereichen Bezug auf die Zivilprozessordnung. Wie im Zivilrecht gibt es im Verwaltungsrecht gelegentlich die Notwendigkeit Klage zu erheben, beispielsweise um die Verjährung zu unterbrechen, ohne dass bereits ein endgültiger Schaden feststellbar ist.

[Visualisierung: Feststellungsklage im Verwaltungsrecht in Starnberg und München - Hemmung der Verjährung]

Häufig ist jedoch zu diesem Zeitpunkt eine abschließende Berechnung eines Schadens oder eine abschließende Stellung eines Klageantrags aus tatsächlichen Gründen deswegen noch nicht möglich. Wenn dies der Fall ist, dann kann einstweilen eine Feststellungsklage erhoben werden, die dann in das normale Prozessverfahren übergeleitet wird, wenn das Hindernis behoben ist.

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