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Beamtenrecht

Autor: Dr. Franz Sußner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Das Beamtenrecht, das bei Landesbeamten nicht bundeseinheitlich geregelt ist, sondern von Land zu Land verschieden ist, ist das Recht zwischen dem Arbeitgeber des Beamten und dem Beamten selbst. Die Besonderheit des Beamtenrechts besteht darin, dass dem Beamten eine besondere Treuepflicht dem Staat gegenüber auferlegt wird (ein Beamter darf nicht streiken), andererseits der Beamte eine besondere Sicherheit im Gegenzug hierzu erhält. Ist ein Beamter nach einigen Dienstjahren Beamter auf Lebenszeit, dann bedarf es sehr schwerwiegender Gründe, ihn aus dem Dienst zu entfernen.

Die beamtenrechtlichen Vorschriften regeln das Laufbahnwesen des Beamten, also welche Voraussetzungen für welche Laufbahnstufe erforderlich sind. Weiter zu nennen hier sind jedoch auch die dazugehörigen Disziplinargesetze, die von den Disziplinarkammern bei den jeweiligen Verwaltungsgerichten dann angewendet werden, wenn ein Beamter sich fehl verhalten hat. Diese Disziplinarkammern sind parallel und unabhängig zu den Strafgerichten tätig.

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