Kanzlei Dr. Sußner

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Steuerstrafrecht

Das Steuerstrafrecht ist in der letzten Zeit sehr in den Mittelpunkt des Strafrechtes gerückt. Erschien früher die Steuerhinterziehung eher als „Kavaliersdelikt“, so hat sich dieses gründlich geändert. Noch vor Jahren war es durchaus nicht selten, dass das Finanzamt Feststellungen zu nicht versteuerten Einkünften getroffen hatte und dann durch die Bezahlung der Steuer die Angelegenheit ohne Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren erledigt werden konnte.

Dass dem mittlerweile nicht mehr so ist, ist schon daran zu ersehen, dass die Medien mittlerweile nicht mehr von Steuerhinterziehung sprechen, sondern sich die fragwürdige Formulierung „Steuerbetrug“ durchgesetzt hat.

Die Steuerhinterziehung wird nach § 370 Abgabenordnung (AO) mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. „In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren“ (§ 370 Abs. 3 AO).

Ein besonders schwerer Fall liegt u.a. dann vor, wenn der Täter „in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt“ (§ 370 Abs. 3 Ziff. 1 AO). Von einem besonders schweren Fall kann grundsätzlich bereits ab einem Hinterziehungsbetrag von EUR 50.000,– ausgegangen werden.

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Wie mittlerweile bekannt, kann durch eine Selbstanzeige nach § 371 AO die Bestrafung verhindert werden. Hierfür wurden die Voraussetzungen verschärft. Eine Selbstanzeige ist nicht mehr möglich, wenn das Finanzamt bereits einen Verdacht besitzt oder eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde.

Wichtig ist unbedingt, dass bei Auftauchen der Problemlage unverzüglich ein erfahrener Steuerberater und ein mit diesem kooperierender Strafverteidiger beigezogen wird. Formfehler bei der Selbstanzeige können zu dramatischen Folgen führen.

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