Kanzlei Dr. Sußner

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Einvernehmliche Scheidung

Eine einvernehmliche Scheidung ist gesetzlich eigentlich nicht vorgesehen. Vielmehr ist das gesetzliche Grundmodell, dass beide Parteien jeweils anwaltlich vertreten sind und ihre Rechtspositionen bei Gericht austragen.

Zum Scheidungsverfahren können sogenannte Folgesachen anhängig gemacht werden. Das sind beispielsweise Unterhalt nach Ehescheidung, Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich (Vermögensauseinandersetzung), Hausratsteilung und Wohnungszuweisung. Wird dies tatsächlich alles durch ein streitiges gerichtliches Verfahren geregelt, so dauert dies viele Jahre und ist ein zermürbender und menschlich entwürdigender Kleinkrieg, der sehr teuer ist.

Deswegen wurde seit Jahrzehnten die einvernehmliche Scheidung als tatsächliches Modell entwickelt. Man versteht darunter, dass die Parteien vorher sich auf alle diese Scheidungsfolgen einigen, was rechtlich fast unbeschränkt möglich ist. Diese Einigung kann jedoch nicht privatschriftlich erfolgen, sondern muss entweder bei Gericht protokolliert werden oder bedarf der notariellen Form. Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn nur ein Anwalt beteiligt ist, der den Scheidungsantrag stellt und dann die notarielle Urkunde im Verfahren vorlegt.

Die Erfahrung zeigt jedoch, dass der anwaltlich nicht vertretene Teil zwar im Falle der einvernehmlichen Scheidung nicht unbedingt mit einem eigenen Anwalt bei Gericht erscheinen muss, aber den Entwurf der notariellen Urkunde vorher einem Anwalt vorlegt und sich hierzu beraten lässt.

[Grafik: Einvernehmliche Scheidung in Starnberg & München]

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