Beihilfe zur Steuerhinterziehung
Beihilfe zur Steuerhinterziehung begeht jemand, der einem Steuerpflichtigen hilft, Einkünfte vor den Finanzbehörden zu verheimlichen oder die Erfüllung von Steuerpflichten zu verhindern. Diese Tat kann auch durch Berater (Steuerberater, Unternehmensberater, Rechtsanwälte, …) verwirklicht werden.
Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung hat viele Gesichter: Sie fängt mit den „Barzahlungsgeschäften“ an und setzt sich mit Belegen fort, die offensichtlich in die Buchhaltung gegeben werden, jedoch deren tatsächliche Grundlage nicht entsprechend ist.
Eine fahrlässige Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist nicht möglich, zumindest bedingter Vorsatz (man lässt es darauf ankommen) ist für die Strafbarkeit erforderlich.
Im Gegensatz zum Vorwurf der Steuerhinterziehung selbst wird der Beihilfevorsatz relativ selten erhoben.
Weiterführende Links:
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- Probleme mit der Steuerfahndung
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- Selbstanzeige (fehlerhaft)
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- Selbstanzeige (Steuer)
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- Strafbefreiende Selbstanzeige
- Verjährungsfristen im Strafrecht