Kanzlei Dr. Brenner
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Steuerverkürzung

Die leichtfertige Steuerverkürzung (fahrlässig) ist im Gegensatz zur Steuerhinterziehung (vorsätzlich) eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat.

Für weitere Informationen siehe „Leichtfertige Steuerverkürzung“.

 

 

Weiterführende Informationen:

Betrug
Leichtfertige Steuerverkürzung
Steuerfahndung
Steuerhinterziehung (Strafe)
Steuerhinterziehung (Verjährung)
Steuersünder
Strafbefreiende Selbstanzeige
Verletzung der Buchführungspflicht

 

Terminvereinbarung & Informationen:

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Dr. jur. Markus Brenner
Rechtsanwalt
Mandate im Raum München und Oberbayern

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