Insolvenzverschleppung
Die Insolvenzverschleppung ist in § 15 a InsO (Insolvenzordnung) geregelt.
Wenn eine juristische Person (GmbH, AG) zahlungsunfähig wird oder überschuldet ist, muss spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung ein Eröffnungsantrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden. Diese Verpflichtung trifft nicht nur die Geschäftsführer oder Vorstände, sondern im Falle der Führungslosigkeit, wenn also Vorstand oder Geschäftsführer nicht greifbar sind, ist auch jeder Gesellschafter zur Stellung des Insolvenzantrages verpflichtet, „es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis“. (§ 15 a Abs. 3 InsO).
Ein Verstoß hiergegen wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei fahrlässiger Begehung ist die Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Hierbei ist zu beachten, dass diese Vorschriften auf Vereine und Stiftungen, für die lediglich die Verpflichtung besteht, nach § 42 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, nicht gilt.