Kanzlei Dr. Sußner

Ihre Anwaltskanzlei im Raum Starnberger See & München

Possenhofener Str. 6 A | 82319 Starnberg | Tel.: 08151/ 555120

Untreue

Untreue begeht nach § 266 StGB (Strafgesetzbuch) der die Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen missbraucht oder die Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen verletzt und dadurch demjenigen, dem er gegenüber verpflichtet ist, Nachteil zufügt.

Die jetzige Formulierung des Gesetzes stammt vom 26.05.1933. Seither bestreiten viele Fachleute und Wissenschaftler, dass die sehr schwammige Fassung des Tatbestandes ausreichend rechtsstaatlich ist. Diese derzeitige Gesetzesfassung ist vielfältiger Kritik ausgesetzt.

Dies führte teilweise zu krassen Fällen, wenn es um die Frage ging, welche Verfügung eines Vorstands einer großen Aktiengesellschaft noch „angemessen“ ist. Wie an diesen Beispielen ersichtlich, ist dieser Straftatbestand mit seinen sehr unscharfen Grenzen nicht zu unterschätzen.

Besonders gefährlich ist deswegen diese Vorschrift im Strafgesetzbuch für Vorstände und Geschäftsführer. Deswegen ist es sofort nach Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens wichtig, sich unverzüglich einen Strafverteidiger zu suchen, der umfangreiche wirtschaftliche Erfahrung hat.

[Grafik: Untreue Starnberg & München - Fachinformation Straftatbestand § 266 StGB]

Weiterführende Links