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Steuerstrafverfahren

Rechtsanwalt Dr. Sußner

Steuerstrafverfahren

Die Steuerstrafverfahren sind in den letzten Jahren sehr in den Fokus des öffentlichen Interesses gerückt. Während noch vor relativ kurzer Zeit niemand von Steuerbetrug gesprochen hätte, wird heute dieses Wort durchgängig verwendet.

Früher wurde die Steuerhinterziehung eher als Kavaliersdelikt betrachtet. Diese Zeiten sind vorbei. Mittlerweile wird die Steuerhinterziehung als kriminelles Unrecht in der gleichen Konsequenz verfolgt wie andere Straftatbestände auch.

Oft stellt sich die Frage des Vorsatzes. Wenn diese nicht vollständig geklärt werden kann, liegt unter Umständen nur die Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO vor – ein wesentlicher Unterschied, da diese nicht als Vorstrafe im Register eingetragen wird.

Bei einer rechtzeitigen Selbstanzeige nach § 371 AO kann eine Bestrafung vermieden werden, sofern alle Daten vollumfänglich nacherklärt und Steuern nebst Zinsen sofort beglichen werden. Sobald jedoch der Verdacht durch das Finanzamt bekannt ist oder eine Prüfung angekündigt wurde, ist die Selbstanzeige ausgeschlossen.

Steuerstrafrecht

Die Steuerhinterziehung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe geahndet, in besonders schweren Fällen sind Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren möglich. Neben Ertragssteuern ist insbesondere die Umsatzsteuerhinterziehung aufgrund ihrer Struktur ein riskantes Feld, bei dem eine frühzeitige Verteidigung durch einen spezialisierten Anwalt in Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater essenziell ist.